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Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Ringer Zeiterfassungssysteme


Stand: 01.01.2009

1. Allgemeines

1. Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen bilden die Grundlage für alle zwischen dem Lieferanten und seinem Abnehmer (Besteller) getätigten Geschäfte, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
2. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Vom Vertreter übermittelte Bestellaufträge sowie vom Vertreter abgegebene Erklärungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich. Termindispositionen vom Besteller sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind.
3. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Bedingungen auch für die weiteren Geschäftsverbindungen ausdrücklich einverstanden. Auf dem Bestellzettel oder anderen Schriftstücken des Bestellers vorgedruckte, abweichende Bedingungen werden nicht durch Schweigen des Lieferanten oder durch dessen Lieferung Vertragsinhalt.
4. Für gelieferte Fremdsoftware oder Individualprogramme erwirbt der Besteller ein unbegrenztes Nutzungsrecht. Er verpflichtet sich, die mitgelieferten Bestimmungen für das Nutzungsrecht unterschrieben an den Hersteller zurückzusenden (Pflegevertrag). Des Weiteren verpflichtet er sich insbesondere, die Weitergabe von Kopien an Dritte zu unterlassen bzw. zu untersagen. Ansonsten wird der Besteller schadenersatzpflichtig in Höhe des 20-fachen Programmwertes, mindestens jedoch in Höhe von 20.000,00 EUR.

2. Angebot und Lieferfrist

1. Sämtliche Angebote erfolgen freibleibend und unter Vorbehalt des Zwischenverkaufs.
2. Ist die Lieferung nicht ausdrücklich schriftlich zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Frist vereinbart, werden angegebene Liefertermine nach Möglichkeit eingehalten. Unter den Begriff Lieferung fallen hierbei auch das Erstellen von Programmen oder das Erbringen bestimmter Leistungen (z. B. Beratung).
3. Wenn sich die Lieferung durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferanten oder eines Zulieferers liegen, oder durch höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung – gleich ob im Betrieb des Lieferanten oder eines Zulieferers – oder durch Mobilmachung, Krieg, Beschlagnahme, oder Embargo verzögert, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend geändert. Verzögert sich die Lieferung durch einen derartigen Störungsfall unangemessen lang, dann sind beide Vertragspartner nach schriftlicher Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des verzögerten Teiles der Lieferung zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit den Lieferanten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
4. Hält der Lieferant eine vereinbarte Lieferfrist aus anderen als den vorgenannten Gründen schuldhaft nicht ein, so ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten verlangt werden. Im Falle des Rücktritts wird der Lieferant von seiner Lieferpflicht frei.
5. Fristsetzung und Rücktrittserklärung haben in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Die Nachfrist beträgt mindestens einen Monat.
6. Der Lieferant kann innerhalb von sechs Wochen nach Auftragserteilung vom Vertrag schriftlich zurücktreten, sofern entweder die Lieferzeit seitens der Zulieferer länger als sechs Wochen ist oder auch darüber hinaus, falls sich die dem Auftrag zugrunde liegende Preisbasis bei Aufträgen, die sechs Wochen nach Auftragseingang ausgeliefert werden, geändert hat. Der Lieferant kann in diesem Falle die neue Preisbasis (ersatzweise die Preisliste des Lieferanten) zugrunde legen.
7. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauskasse zu verlangen.
8. Der Lieferant ist zu zumutbaren Teillieferungen bzw. -abrechnungen berechtigt.

3. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den folgenden Erweiterungen (die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wird nachstehend „Vorbehaltsware“ genannt).
1. Die Vorbehaltsware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Besteller.
2. Wird vom Besteller die Vorbehaltsware mit anderen, nicht zum Eigentum des Lieferanten gehörenden Sachen zu einer neuen Sache verbunden oder verarbeitet (§§ 947, 950 BGB), so überträgt der Besteller für den Fall, dass er das Alleineigentum an der Sache erwirbt, auf den Lieferanten das Miteigentum in Höhe des vom Besteller berechneten Verkaufspreises. Der Besteller verwahrt die Sache unentgeltlich. Der Abschluss des betreffenden Kaufvertrages über die Vorbehaltsware zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt als Einigung über den Eigentumsübergang. Die Einräumung des Mitbesitzers an den Lieferanten wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die neue Sache für den Lieferanten in Verwahrung nimmt. Die durch die Verbindung entstehende neue Sache dient dem Lieferanten zur Sicherheit nur in Höhe des Verkaufspreises inkl. MwSt. der gelieferten Vorbehaltsware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3. Vor dem Eigentumsübergang ist die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt.
4. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und unter nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Besteller hat, wenn er nicht gegen sofortige Barzahlung weiterverkauft, den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten in der Weise an seinen Kunden weiterzugeben, dass er sich diesem gegenüber gemäß § 455 BGB das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält.
b) Für alle seitens des Lieferanten aus Warenlieferungen entstehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit im voraus die aus dem Weiterverkauf der Vermietung der Vorbehaltsware entstehenden künftigen Forderungen (Weiterverkaufspreis inkl. MwSt.) gegen seine Kunden sicherungshalber an den Lieferanten ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt); dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, ob sie an einen oder mehrere Kunden allein oder mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren zusammen weiterverkauft wird. Es bedarf keiner besonderen Abtretungserklärung an den Lieferanten für den einzelnen Weiterverkaufsfall. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung der Forderung des Lieferanten aus dem Verkauf der Vorbehaltsware.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller der Vorbehaltsware trotz der Abtretung zur Einziehung der Kaufpreisforderung befugt. Auf Verlangen hat der Besteller dem Lieferanten die Schuldner der abgetretenen Forderung und die Forderungsbeträge mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5. Unter Berücksichtigung dieser Vorausabtretung sind die nochmalige Abtretung dieser Forderung an Dritte, insbesondere an Finanzierungs-, Leasings- oder Factoring-Institute sowie der Abschluss von TZ-Verträgen mit Finanzierungsinstituten über die gelieferte Vorbehaltsware ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten unzulässig.
6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen gegen den Besteller in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferanten gegebenen Sicherung die Gesamtforderung des Lieferanten um mehr als 20%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit die erhaltenen Sicherungen nach eigener Wahl auf den Besteller zurück zu übertragen.
8. Wird von dritter Seite vom Lieferanten gelieferte Vorbehaltsware beim Besteller gepfändet, so ist der Besteller verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt des Lieferanten Kenntnis zu geben sowie dem Lieferanten sofort durch eingeschriebenen Brief, unter Beifügung des Pfändungsprotokolls und einer eidesstattlichen Erklärung des Inhalts mitzuteilen, dass die gepfändete Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware identisch ist, zu benachrichtigen. Erfolgt die Pfändung bei einem Kunden des Bestellers, so hat der Besteller auf seine Kosten selbstständig alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Freigabe der gepfändeten Vorbehaltsware zu erwirken.
9. Ist der Besteller zahlungsunfähig, überschuldet oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Grunde nicht nach, so ist er verpflichtet, unverzüglich die gelieferte, noch auf seinem Lager vorhandene Vorbehaltsware, sowie die dem Lieferanten abgetretenen Forderungen auszusondern und eine genaue Aufstellung der vorhandenen Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen unter Angabe ihrer Höhe und der Anschrift der Schuldner an den Lieferanten einzusenden. Der Lieferant ist berechtigt, sich vom Vorhandensein der Vorbehaltsware während der üblichen Geschäftszeiten zu überzeugen und zu diesem Zweck die Räume des Bestellers, in denen diese verwahrt wird, durch Beauftragte betreten zu lassen.
10. Der Lieferant ist ferner berechtigt, insbesondere, wenn ein in Ziffer 9 bezeichneter Fall einzutreten droht, im Lager des Bestellers befindliche Vorbehaltsware nach Ankündigung in Eigenbesitz zu nehmen und die zur Feststellung der gemäß Ziffer 4 gegebenen Vorausabtretungen erforderliche Bucheinsicht in den Räumen des Bestellers zu verlangen und die Abtretung offen zu legen. Der Lieferant ist verpflichtet, für zurückgenommene Vorbehaltsware Gutschrift zu erteilen.

4. Lieferung, Verpackung und Versandart

1. Die Verpackung erfolgt nach fachüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackung auf Wunsch des Bestellers wird vom Lieferanten besonders berechnet.
2. Alle Lieferungen erfolgen unfrei. Die Wahl der Versandart ist dem Lieferanten überlassen. Wünscht der Besteller eine andere Versandart als Päckchen, Postpaket, Speditionssammelgut oder Frachtgut, so werden die Mehrkosten dieses Versandes dem Besteller in Rechnung gestellt.
3. Bei Kundendienst-Lieferung (Ersatzteile, Reparaturen) werden Porto und Verpackungen stets besonders berechnet.
4. Die Lieferungen werden grundsätzlich im „Bring-in-Service“ erbracht (d. h. Anlieferung und Abholung durch den Besteller beim Lieferanten), auch während der Garantiezeit. Kundendienstleistungen können auf Wunsch beim Besteller gegen Berechnung der Fahrtkosten erfolgen. Die Lieferung von Hard- und Software beinhaltet grundsätzlich keine Installation, Schulung, laufende Beratung oder Beseitigung von Folgefehlern. Diese werden stets separat berechnet.

5. Gefahrentragung

Die Gefahr für die Lieferung geht, auch bei frachtfreier Lieferung, ab Lager des Lieferanten auf den Besteller über.

6. Preise und Zahlungsmodalitäten

1. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. (derzeit 19%).
2. Sind die Preise nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, erfolgt die Berechnung zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen. Preisanpassungen können vorgenommen werden, wenn die Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis unzumutbar wird.
3. Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
4. Kommt der Besteller mit der Zahlung für eine oder mehrere Rechnungen ganz oder teilweise in Verzug, wird die gesamte Forderung sofort fällig gestellt. Außerdem sind die geschuldeten Beträge vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens mit mindestens 10% p. a. ab Fälligkeit zu verzinsen.
5. Schecks werden nur unter Abzug von Spesen und unter Vorbehalt gutgeschrieben.
6. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter sind nur wirksam, wenn diese mit einer gültigen Inkassovollmacht versehen sind.
7. Zahlungen werden auf die älteste Schuld angerechnet. Hierbei werden sämtliche Schulden des Bestellers, auch seiner Niederlassungen, in Betracht gezogen. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen rechnen, die unbestritten bzw. rechtskräftig sind.
8. Im Falle einer Stornierung eines bereits abgeschlossenen Vertrages werden 5% des kompletten Kaufpreises fällig.

7. Gewährleistungen

1. Hardware
Die Gewährleistung erstreckt sich auf die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers, i. d. R. auf eine Zeit von 24 Monaten ab Versand des Lieferanten. Die Gewährleitung erstreckt sich auf Fehlerbeseitigung und ggf. dem Austausch der Hardware oder deren Teile beim Lieferanten (Bring-in-Service). Die Anlieferung durch den Kunden erfolgt frei Lieferant, der Versand durch den Lieferanten unfrei. Übernimmt der Lieferant den Transport der Ware, werden die Fahrtkosten in Rechnung gestellt.
2. Software
a) Für Mängel der Programmträger gewährleistet der Lieferant, dass diese bei Übergabe keine Material- oder Herstellungsfehler haben. Sollte ein Programmträger fehlerhaft sein, so wird er vom Lieferant kostenlos ersetzt.
b) Nach dem Stand der Technik kann nur sichergestellt werden, dass die Software entsprechend ihrer Beschreibung funktioniert, nicht aber, dass sie absolut fehlerfrei ist. Insbesondere übernimmt der Lieferant keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Bestellers genügen oder in der getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
c) Ist jedoch die Software nicht funktionsfähig im Sinne von a), so hat der Besteller in Bezug auf nicht funktionsfähige Software innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages.
d) Weitere Ansprüche im Zusammenhang mit der Software gegen den Lieferanten bleiben ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einem vom Lieferanten zu vertretenden groben Verschulden.

8. Haftung und Mängel

1. Der Lieferant haftet nur für Fabrikations- oder Materialfehler. Derartige Mängel sind unverzüglich und schriftlich an den Lieferanten zu melden. Die Instandsetzungsarbeiten werden dann durch eine den Lieferanten zu benennende Stelle auf Kosten des Bestellers (ausgenommen Materialersatz) oder durch Ersatzlieferung durchgeführt. Ist Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, hat der Besteller das Recht, Minderung oder Wandlung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Lieferanten zu. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Ware schriftlich beim Lieferanten geltend gemacht werden. Befindet sich die Ware in Originalverpackung, so läuft die Frist für die Geltendmachung der Mängelrüge von dem Tage an, an dem die Originalverpackung nachweislich geöffnet worden ist. Nicht offensichtliche Mängel sind in jedem Fall beim Lieferanten innerhalb von 24 Monaten nach Eingang der Ware schriftlich geltend zu machen.
2. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten erlischt, wenn die Ware durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihr durch den Besteller oder von dritter Seite eigenmächtige Änderungen oder unsachgemäße Reparaturen vorgenommen oder die zur Ware gehörenden Bedienungsanleitungen nicht beachtet worden sind.
3. Die Rücksendung der Ware bei Mängelrügen muss nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferanten in der Originalverpackung, zumindest jedoch in fachgerechter Verpackung, zusammen mit der dazugehörigen Geräte-Seriennummer erfolgen. Ohne Vereinbarung oder nicht ordnungsgemäß zurückgesandte Ware lagert beim Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
4. Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, falls kein Mängelbericht vorliegt: Bei mangelhafter Instandsetzung sind Mängel innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ware schriftlich beim Lieferanten zu rügen: Schadenersatzansprüche werden nur im Rahmen von Ziffer 1 anerkannt.

9. Haftung bei Installation

1. Für Daten, die während der Installation der Hard- oder Software verloren gehen oder versehentlich zerstört werden, haftet der Lieferant nicht. Für ein Backup hat der Besteller zu sorgen.
2. Während der Installation hat ein mit dem System vertrauter Administrator anwesend zu sein.

10. Sonstige Ansprüche des Bestellers

Wird dem Lieferanten die Leistung schuldhaft unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich der unmöglich gewordenen Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Schadenersatz kann jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, nicht jedoch bei Unmöglichkeit infolge schuldhaften Verhaltens eines Zulieferers verlangt werden, es sei denn, der Lieferant hat die branchenübliche Sorgfalt bei der Überwachung des Zulieferers grob vernachlässigt. In jedem Fall beschränkt sich ein Schadenersatzanspruch des Bestellers auf insgesamt höchstens 10% vom Wert des nicht lieferbaren Teiles der Gesamtlieferung. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

11. Abtretung von Ansprüchen

Der Besteller kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten und Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung von Vorbehaltsware gegenüber dem Schädiger oder Versicherer nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferanten an einen Dritten übertragen.

12.Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages stehenden Angaben werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei uns oder uns verbundenen Unternehmen verarbeitet; Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

13. Gerichtsstand

Für alle sich aus der laufenden Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ergebenden Rechtsstreitigkeiten - auch für Klagen im Urkundenprozess - ist das Amtsgericht Biberach / Riss örtlich und sachlich ausschließlich ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes zuständig, auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort eines Vertragspartners nicht bekannt ist, im Ausland liegt oder dorthin verlegt wird.